AGB

§1 Allgemeines

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rasterpunkt GmbH gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennt Rasterpunkt GmbH nicht an, es sei denn, Rasterpunkt GmbH hätte schriftlich zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn Rasterpunkt GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt oder entgegennimmt. Die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit auch für den Abschluss künftiger Geschäfte mit dem Auftraggeber vereinbart.
  2. Mündliche oder sonstige Absprachen oder mit unseren Vertretern getroffene Sondervereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (Telex, Telefax) Bestätigung.
  3. Eine Eigenschaft gilt nur dann als zugesichert, wenn
    a) dies schriftlich und
    b) unter ausdrücklichem Hinweis auf eine Gewährübernahme erfolgt.

§2 Angebote, Kostenvoranschläge, Preise

  1. Kostenvoranschläge und Angebote von Rasterpunkt GmbH sind stets freibleibend, insbesondere in Preis, Menge und Lieferzeit.
  2. Angebote / Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn Rasterpunkt GmbH sie schriftlich oder  fernschriftlich (Telex, Telefax) bestätigt oder die Auslieferung des Liefergegenstandes vorgenommen hat.
  3. Vor Vertragsabschluss ist der Auftraggeber an seine Bestellung 14 Tage gebunden. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung bei Rasterpunkt GmbH.
  4. Die Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses an vier Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als 4 Monate andauern, ist Rasterpunkt GmbH berechtigt, zwischenzeitlich während der Beschaffung und Lieferung eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Auftraggeber weiterzugeben. Beträgt die Preiserhöhung mehr als vier Prozent, so kann der Auftraggeber durch schriftliche Erklärung binnen zwei Wochen seit Eingang der Mitteilung über diese Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.

§3 Durchführung des Auftrags

  1. Weisen vom Auftraggeber bereitzustellende Unterlagen oder Angaben Fehler auf oder sind sie unvollständig, wird Rasterpunkt GmbH den Kunden darüber informieren. Die Rasterpunkt GmbH ist aber nicht verpflichtet, eine Berichtigung oder Vervollständigung in den Unterlagen des Auftraggebers vorzunehmen. Anfallende Kosten werden dem Auftraggeber zu den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber wird über den ggf. auftretenden Mehraufwand und die Zeitverschiebung informiert.
  2. Sofern der Auftraggeber hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, behält Rasterpunkt GmbH sich vor, technische Änderungen in dem Liefergegenstand vorzunehmen, wenn hierdurch die technische Funktion nicht beeinträchtigt wird.
  3. Zulieferungen, auch Datenträger, der Rasterpunkt GmbH oder durch einen von ihr eingeschalteten Dritten unterliegen seitens der Rasterpunkt GmbH keiner Pflicht zur Prüfung auf Schadprogramme, Funktionstüchtigkeit bzw. Einsatzbereitschaft im Umfeld des Auftraggebers.
  4. Falls aufgrund Fehlplanung des Auftraggebers oder vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen die Lieferung von Waren, auch immateriellen Waren, oder das Erbringen der vertraglich vereinbarten Dienstleistung nicht möglich sein sollte oder größere Verzögerungen während der Auftragsbearbeitung eintreten, trägt auch bei vereinbartem Festpreis der Auftraggeber die Mehrkosten.
  5. Kann die Ware nicht in dem bei Vertragsabschluss angebotenen technischen Zustand geliefert werden, weil der Hersteller nach Abschluss des Vertrages einseitig technische Verbesserungen vorgenommen hat, ist Rasterpunkt GmbH berechtigt, die auf dieser Verbesserung beruhende Version zu liefern.

§4 Pflichten des Auftraggebers

  • Der Auftraggeber gewährt Rasterpunkt GmbH jede für die Durchführung des Auftrages erforderliche Unterstützung. Er gibt die  zur Erfüllung des Auftrags benötigten Auskünfte und stellt erforderliche Unterlagen und sonstiges Material zu den  vereinbarten Terminen und in der festgelegten Art zur Verfügung.

§5 Lieferung, Versand und Gefahrenübergang

  1. Erfüllungsort für Lieferung und Versand im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr ist Grafenau. Im kaufmännischen Verkehr muss der Erfüllungsort nicht Ort des Versandes sein. Dieser erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers von einem durch Rasterpunkt GmbH zu bestimmenden Ort. Lieferfristen werden bestimmt durch den Abgang am Erfüllungsort oder an dem von Rasterpunkt GmbH benannten Versandort.
  2. Angegebene Liefer- bzw. Bearbeitungszeiten beginnen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt, zu dem alle zur Bearbeitung erforderlichen Angaben, Daten, Skizzen im Besitz der Rasterpunkt GmbH sind.  Während der Auftragsbearbeitung vom Auftraggeber nachträglich vorgenommene Änderungen an diesen Angaben, Daten, Skizzen oder an den Vorgaben zur Erfüllung des Vertrags bedingen eine entsprechende Verlängerung zugesagter Fristen.
  3. Alle Fälle höherer Gewalt und damit vergleichbare Ereignisse entbinden die Rasterpunkt GmbH vom zugesagten Liefertermin. Sie geben ihr das Recht, die Lieferung ohne Gewährung von Schadensersatz und ohne Pflicht zur Nachlieferung einzustellen. Schadenersatzansprüche aus Lieferverzögerung oder der Liefereinstellung bleiben ausgeschlossen.
  4. Durch Streik, Aussperrung sowie alle Fälle höherer Gewalt bedingte Betriebsstörungen - sowohl bei der Rasterpunkt GmbH als auch bei einem Zulieferer der Rasterpunkt GmbH - berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Gerät die Rasterpunkt GmbH in Leistungsverzug, so ist ihr angemessene Nachfrist zu gewähren.
  5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart, d.h. es sind die Versand- und Verpackungskosten, die Umsatzsteuer und evtl. Versicherungskosten vom Auftraggeber separat zu vergüten. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers von einem durch Rasterpunkt GmbH zu bestimmenden Ort. Rasterpunkt GmbH übernimmt keine Gewähr für die billigste Versandart. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung des Auftraggebers geschlossen. Hierbei ist Rasterpunkt GmbH in der Wahl frei. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Dies gilt auch, wenn Rasterpunkt GmbH den Versand selbst durchführt.
  6. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
  7. Soweit nicht gesondert vereinbart, gilt die Warenannahmestelle des Auftraggebers als Lieferort.

§6 Zahlungsbedingungen

  1. Die Rasterpunkt GmbH kann Abschlagszahlungen aufgrund erbrachter, in sich abgeschlossener Teilleistungen berechnen.
  2. Sofern sich vertraglich nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug sofort nach Rechnungserteilung zur Zahlung fällig.
  3. Kommt der Auftraggeber im kaufmännischen Verkehr in Zahlungsverzug, ist Rasterpunkt GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. entsprechender Nachfolgeregelungen zu fordern. Falls Rasterpunkt GmbH in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist Rasterpunkt GmbH  berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§7 Installation

  1. Die Installation und die Inbetriebnahme wird von Rasterpunkt GmbH durchgeführt. Sie ist kostenpflichtig, sofern keine andere Vereinbarung schriftlich getroffen wurde. Vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen installiert Rasterpunkt GmbH unter den Voraussetzungen, dass
    • der Auftraggeber den Aufstellungsraum der ihm zu liefernden Geräte entsprechend den Installationsanweisungen von Rasterpunkt GmbH bereitstellt und Rasterpunkt GmbH rechtzeitig davon benachrichtigt
    • der Auftraggeber den Haustransport der Geräte an den Aufstellungsplatz auf seine Kosten und sein Risiko besorgt. Das Auspacken und Aufstellen der Geräte darf nur in Abstimmung mit Rasterpunkt GmbH erfolgen
    • die Geräte samt Zubehör vor der Installation durch Rasterpunkt GmbH ohne ihre schriftliche Einwilligung weder verändert wurden, noch außergewöhnlichen  physikalischen oder elektrischen Belastungen, unsachgemäßer Handhabung oder sonstiger Beschädigungen ausgesetzt werden, die nicht von Rasterpunkt GmbH zu vertreten sind.
  2. Werden die Voraussetzungen gemäß §7 Ziffer 1 vom Auftraggeber nicht fristgerecht erfüllt, ist Rasterpunkt GmbH an vereinbarte Liefertermine nicht mehr gebunden. Rasterpunkt GmbH ist berechtigt, aus einer zeitlichen Verzögerung entstandene Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

§8 Abnahme

  1. Der Auftraggeber wird in die Systeme (Hardware / Software) eingewiesen, z.B. durch Übergabe einer Anleitung. Er hat die installierten Systeme (Hardware, Softwareprodukte) unverzüglich abzunehmen.
    Die Abnahme wird in einem von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Protokoll festgestellt. Bei fehlendem Protokoll gelten die Systeme vier Wochen nach Lieferung bzw. nach schriftlicher Erklärung der abgeschlossenen Installation seitens Rasterpunkt GmbH als abgenommen. Die Einweisung umfasst nicht den Inhalt einer Schulung.
  2. Gesondert abzunehmen sind auf Verlangen von Rasterpunkt GmbH in sich abgeschlossene Teile der vertragsgegenständlichen Leistung.

§9 Gewährleistung

  1. Die Rasterpunkt GmbH wird alle ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig durchführen. Es ist dem Auftraggeber bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler bei der Durchführung der Arbeiten nicht ausgeschlossen werden können.
  2. Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und Anlagen beträgt 6 Monate ab Abnahme. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Abnahme gerügt werden, ansonsten ist Rasterpunkt GmbH von der Mängelhaftung befreit. Für Kaufleute gelten im übrigen §§ 377 ff HGB.
  3. Ist der Liefergegenstand zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Auftraggeber übergeht, mit Fehlern behaftet oder fehlen ihm zu diesem Zeitpunkt zugesicherte Eigenschaften, ist Rasterpunkt GmbH nach ihrer Wahl berechtigt, Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Soweit dem Auftraggeber zumutbar, ist Rasterpunkt GmbH pro Mangel zu einer mehrmaligen Nachbesserung berechtigt. Lässt Rasterpunkt GmbH eine gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geliefert oder den Mangel behoben zu haben, oder schlagen die Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehl, so hat der Auftraggeber nach seiner Wahl einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Minderung des vereinbarten Preises oder im Falle des Fehlens von zugesicherten Eigenschaften einen Anspruch auf Schadensersatz.
  4. Beschädigte oder mangelhafte Ware, auch immaterielle Ware, ist unverzüglich nach Wahl der Rasterpunkt GmbH zurückzuschicken oder der Rasterpunkt GmbH zugänglich zu machen. Die Kosten des billigsten Hin- und Rückversandes gehen zu Lasten der Rasterpunkt GmbH, sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist.
  5. Kommt der Auftraggeber im kaufmännischen Verkehr seiner Verpflichtung gemäß §9 Ziffer 4 trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nach, erlischt der  Gewährleistungsanspruch.
  6. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:
    • Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluß, falsche Bedienung oder unsachgemäße Nutzung durch den Auftraggeber oder einen Dritten verursacht werden,
    • Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
    • Fehler, wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Auftraggebers, insbesondere nach von ihm überlassenen Zeichnungen erstellt wurde, und der Mangel des Liefergegenstandes auf diese Vorgaben/Zeichnungen zurückzuführen ist.
    • Fehler, wenn diese nicht reproduzierbar sind oder nicht anhand maschinell erzeugter Ausgaben aufgezeigt werden können.
  7. Bei Eingriffen des Auftraggebers oder Dritter in den Kaufgegenstand im  Sinne von § 9 Ziffer 6 Absatz 1 erlischt der Anspruch auf Gewährleistung dann nicht, wenn der Auftraggeber eine entsprechend substantiierte Behauptung von Rasterpunkt GmbH, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.

§10 Nutzungsrecht

  1. Mit der Übergabe der Arbeitsergebnisse und Zahlung des vollständigen Entgelts erwirbt der Auftraggeber ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen. Eine weitergehende Verwertung, insbesondere kommerzielle Verwertung von Originalen, Kopien, oder Know-how, bedarf der vorherigen Zustimmung der Rasterpunkt GmbH. Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Rasterpunkt GmbH nicht berechtigt, Rechte aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten bzw. Dritten zur Verfügung zu stellen. Verletzt der Auftraggeber diese Verpflichtung, so ist Rasterpunkt GmbH vorbehaltlich eines höheren Schadens berechtigt, vom Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe des für die Arbeitsergebnisse gezahlten Kaufpreises zu verlangen.
  2. Der Rasterpunkt GmbH steht an den Arbeitsergebnissen das Urheberrecht zu. Die Rasterpunkt GmbH ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse anderweitig zu verwenden.

§11 Haftung

  1. Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung gegen Rasterpunkt GmbH sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Dies gilt nicht bei leichter Fahrlässigkeit, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt worden sind. Die Haftung für Personenschäden, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
  2. Haftet Rasterpunkt GmbH infolge leichter Fahrlässigkeit, ist der Anspruch auf Ersatz des typischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Falle des Verschuldens bei Vertragsabschluss oder der positiven Vertragsverletzung haftet Rasterpunkt GmbH nicht für einen Schaden, der das positive Interesse übersteigt, sofern überhaupt der Schadensersatzanspruch das positive Interesse umfasst.
  3. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluss zugunsten von Rasterpunkt GmbH ergibt, gilt diese Beschränkung für den Auftraggeber entsprechend.
  4. Bei auf leichter Fahrlässigkeit beruhendem Verzug sind Schadenersatzansprüche wegen dieser Verzögerung und/oder wegen nicht fristgerechter Erfüllung (§ 326 BGB), oder wegen nachträglicher Unmöglichkeit (§ 325 BGB) der Art nach auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schäden und der Höhe nach auf den dreifachen Wert der Lieferung bzw. Leistung beschränkt. Die gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers auf Rücktritt vom Vertrag bleiben von dieser Regelung unberührt. Gegenüber Kaufleuten gilt ergänzend folgendes: Für Verzögerungen, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, haftet Rasterpunkt GmbH für jede Woche der Verzögerung in Höhe von 0,5 %, im Ganzen jedoch höchstens in Höhe von 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge eines von Rasterpunkt GmbH zu vertretenden Terminverzugs nicht rechtzeitig ausgeliefert wurde.

§12 Datensicherung

  • Der Auftraggeber ist zur Sicherung der von ihm auf den Liefergegenstand aufgespielten Daten durch Überspielung auf externe Datenträger verpflichtet.

§13 Urheberrechte / gewerbliche Schutzrechte Dritter

  1. An Informationen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die an den Auftraggeber weitergegeben werden, behält sich Rasterpunkt GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind auftragsspezifisch erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich vom Auftraggeber an  Rasterpunkt GmbH zurückzusenden.
  2. Wird der Auftraggeber wegen der Verletzung von Rechten Dritter oder auf Unterlassung der Weiterbenutzung des Liefergegenstandes in Anspruch genommen, hat er Rasterpunkt GmbH hierüber unverzüglich zu informieren.
  3. Ist der Liefergegenstand mit Rechten Dritter behaftet (Rechtsmangel), die gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden können, ist Rasterpunkt GmbH berechtigt, den Rechtsmangel innerhalb angemessener Frist durch entsprechende Änderung des  Liefergegenstandes oder Ersatzlieferung zu beseitigen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist. Hierdurch entstehende Kosten trägt Rasterpunkt GmbH. Anderenfalls ist der Auftraggeber berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend zu machen.
  4. Ist Rasterpunkt GmbH zu einer Beseitigung des Rechtsmangels nicht in der Lage, sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung nach Maßgabe von §10 begrenzt. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers auf Rücktritt vom Vertrag und die Geltendmachung der nachgewiesenen Aufwendungen, die dem Auftraggeber durch die Rechtsverfolgung des Dritten entstanden sind.

§14 Eigentumsvorbehalt

  1. Die von Rasterpunkt GmbH gelieferten/verkauften Gegenstände und Systeme (Hardware, Software) bleiben Eigentum der Rasterpunkt GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher aus dem Vertrag gegen den Auftraggeber zustehenden Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die Rasterpunkt GmbH gegenüber dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch Rasterpunkt GmbH unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche von Rasterpunkt GmbH dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignungen und Verpfändung nicht zulässig.
  2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Auftraggeber zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem  Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann Rasterpunkt GmbH den Kaufgegenstand vom Auftraggeber herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Rasterpunkt GmbH muss dem Auftraggeber diese Maßnahme ankündigen und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt haben. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Auftraggeber. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Reparaturwerkstatt, hat der Auftraggeber der Rasterpunkt GmbH sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur  Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes  aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen fristgerecht ausführen zu lassen.
  3. Die Rasterpunkt GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

§15 Aufrechnung und Rückbehalt

  • Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§16 Wartung, Schulung

  • Die Wartung von EDV-Programmen und installierter Hardware wird von Rasterpunkt GmbH auf Basis gesonderter Wartungs- bzw. Schulungsverträge durchgeführt.

§17 Selbstbelieferungsvorbehalt, Lösungsklausel

  • Da Rasterpunkt GmbH die verkaufte Ware von einem Vorlieferanten beziehen kann, ist Rasterpunkt GmbH zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt, wenn Rasterpunkt GmbH drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie vertraglich zur Lieferung verpflichtet war, die Ware aus Gründen, die Rasterpunkt GmbH nicht zu vertreten hat, von ihrem Vorlieferanten nicht in vertragsgerechter Qualität erhalten hat, obwohl sie ein ausreichendes  Deckungsgeschäft abgeschlossen und alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Vorbelieferung sicherzustellen. Sollte der Auftraggeber Kaufmann sein und sollte Rasterpunkt GmbH durch von ihr nicht verschuldete Umstände von einem Vorlieferanten nicht beliefert werden, ist Rasterpunkt GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§18 Auftragsstorno, unberechtigte Mängelrüge

  • Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
    • der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik  nicht festgestellt werden konnte;
    • der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt. Entsprechendes gilt, wenn der Auftrag während der Durchführung vom Auftraggeber zurückgezogen wurde.

§19 Rücktritt

  • Bei Rücktritt vom Vertrag sind Rasterpunkt GmbH und der Auftraggeber verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des  Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

§20 Impressum

  • Die Rasterpunkt GmbH darf auf ihren Erzeugnissen, auch immateriellen Waren, einen Hinweis auf ihre Firma in kleiner Form anbringen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat. Die Verweigerung muss schriftlich erfolgen.

§21 Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Salvatorische Klausel

  1. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine dem vergleichbare ausländische Person ist, ist  Böblingen Gerichtsstand. Rasterpunkt GmbH ist jedoch berechtigt, ihren Vertragspartner auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Rasterpunkt GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Teilnichtigkeit führt nicht zur Gesamtnichtigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine nichtige Bestimmung ist nach Treu und Glauben zu ersetzen bzw. zu ergänzen.

Stand November 2002